Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

Nur für Unternehmer (B2B)Stand: 14. August 2026

Anbieterin

  • unisono softworks UG (haftungsbeschränkt)
  • Siegfriedstr. 5
  • 10365 Berlin
  • Deutschland
  • E-Mail: hello@unisono.rocks

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für B2B-Verträge zwischen der unisono softworks UG (haftungsbeschränkt), Siegfriedstr. 5, 10365 Berlin („unisono“), und ihren Kunden über Entwicklungs- und Beratungsleistungen, die unmittelbar bei unisono beauftragt werden. Hierzu gehören insbesondere technische Audits und Workshops sowie Beratung, Konzeption, Programmierung, Integration, technische Unterstützung, Wartungsunterstützung und vergleichbare individuell oder als Dienstleistungspaket vereinbarte Tätigkeiten.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. unisono schließt auf ihrer Grundlage keine Verbraucherverträge. Verträge mit Kunden außerhalb der Europäischen Union bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.3 Diese AGB gelten nicht für Tochterunternehmen oder sonstige verbundene Unternehmen von unisono und nicht für eigenständige Geschäftsfelder, Software-as-a-Service-Angebote, Plattformen oder Produkte, die unter einem eigenen Namen oder einer eigenen Produktmarke auftreten. Dies gilt insbesondere für MONOLOMO. Für solche Unternehmen und Angebote gelten ausschließlich die jeweils gesondert vereinbarten Vertragsbedingungen.

1.4 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn unisono ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.

1.5 Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Einzelvertrag gehen diesen AGB vor. Ergänzend gelten Leistungsbeschreibungen, Anlagen und eine gegebenenfalls geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: Einzelvertrag beziehungsweise angenommenes Angebot, Leistungsbeschreibung und Anlagen, Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung für datenschutzrechtliche Regelungsgegenstände, diese AGB.

1.6 „Arbeitstage“ im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von unisono in Berlin. Samstage und Sonntage sind keine Arbeitstage.

2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Angaben auf der Website, in Präsentationen und in allgemeinen Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, durch beiderseitige Unterzeichnung, durch eine Auftragsbestätigung von unisono oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Ein Angebot von unisono kann nur innerhalb der darin genannten Bindungsfrist angenommen werden.

2.3 Maßgeblich sind allein die bei Vertragsschluss vereinbarten Tätigkeiten, Stundenbudgets, Anforderungsprofile, Prioritäten, Termine, Mitwirkungen, Vergütungen und Prüfkriterien. Aussagen zu Fertigstellung, Wirtschaftlichkeit, Einsparungen, Reichweite, Verfügbarkeit, Rechtskonformität oder sonstigen Ergebnissen werden nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlicher Erfolg oder Garantie bezeichnet sind.

2.4 Die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB bleibt für den jeweiligen Vertrag maßgeblich. Spätere Fassungen ändern bestehende Verträge nicht ohne wirksame Vereinbarung der Parteien.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. unisono erbringt die vereinbarten Tätigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten fachlichen Standards und mit der vertraglich geschuldeten Sorgfalt.

3.2 Die Parteien vereinbaren im Regelfall Dienstleistungen auf Grundlage eines Stundenbudgets und eines Anforderungsprofils. unisono schuldet die fachgerechte Tätigkeit innerhalb des vereinbarten Budgets, nicht die vollständige Umsetzung sämtlicher Anforderungen, die Fertigstellung eines bestimmten Endprodukts oder einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Das gilt auch für als Paket bezeichnete Leistungen, sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich und eindeutig ein bestimmter abnahmefähiger Erfolg vereinbart wird. Die rechtliche Einordnung richtet sich unabhängig von der Bezeichnung nach dem tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung.

3.3 Das Angebot beschreibt die geschuldeten Tätigkeiten und das verfügbare Stundenbudget. Der Kunde bestimmt im Rahmen des Anforderungsprofils gemeinsam mit unisono die Prioritäten. Wird erkennbar, dass das Budget für weitere Anforderungen oder die angestrebte Bearbeitungstiefe nicht ausreicht, informiert unisono den Kunden. Weiterarbeit über das Budget hinaus bedarf einer zusätzlichen Beauftragung.

3.4 Technische Audits, Architekturprüfungen, Aufwandsschätzungen und Empfehlungen beruhen auf dem vereinbarten Prüfungsumfang und den vom Kunden bereitgestellten Informationen. Sie sind technische und organisatorische Einschätzungen und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung, Zertifizierung, Penetrationstests oder vollständige Prüfung nicht zugänglicher Systeme, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.

3.5 Tätigkeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs, nachträgliche Anforderungsänderungen und zusätzlicher Aufwand aufgrund geänderter Rahmenbedingungen bedürfen einer Abstimmung über Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Verantwortlichkeiten. unisono ist bis zu dieser Abstimmung nicht verpflichtet, die Änderung umzusetzen. Dringende Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Sicherheits- oder Betriebsschäden bleiben unberührt, wenn eine vorherige Abstimmung nicht zumutbar ist.

3.6 unisono darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen. unisono bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere an Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter, bleiben unberührt.

4. Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde stellt rechtzeitig die vereinbarten Informationen, Inhalte, Entscheidungen, Zugänge, Testdaten, Ansprechpersonen sowie geeignete Test- und Betriebsumgebungen bereit. Zugangsdaten und Geheimnisse sind ausschließlich über die vereinbarten sicheren Übertragungswege zu übermitteln.

4.2 Der Kunde prüft anhand des Angebots, ob die dokumentierten Tätigkeiten, Leistungsnachweise und bereitgestellten Arbeitsergebnisse dem vereinbarten Anforderungsprofil entsprechen. Er teilt nachvollziehbare Abweichungen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Bereitstellung in Textform mit. Erfolgt keine Mitteilung, darf unisono den Leistungsnachweis für Abrechnung und weitere Projektplanung als sachlich richtig zugrunde legen, soweit kein offensichtlicher Fehler vorliegt. Diese Prüfung ist bei Dienstleistungen keine werkvertragliche Abnahme und verkürzt keine zwingenden gesetzlichen Ansprüche. Der Kunde sorgt für angemessene Datensicherungen, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich von unisono geschuldet wird.

4.3 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten, Software, Weisungen und Nutzungszwecke rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen. unisono bleibt verpflichtet, erkennbare rechtliche oder technische Hindernisse im Rahmen der eigenen Fachkunde anzuzeigen.

4.4 Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Nach vorherigem Hinweis darf unisono nachweisbaren zusätzlichen Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise zu den üblichen Vergütungssätzen abrechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

5. Vergütung, Rechnungen und Zahlungsverzug

5.1 Vergütung, Abrechnungsart und Zahlungsplan ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

5.2 Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieser bestimmbaren Frist kommt der Kunde vorbehaltlich § 286 Abs. 4 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug.

5.3 Reise-, Fremd- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart oder vor ihrer Entstehung freigegeben wurde. Vorhersehbare Fremdkosten weist unisono nach Möglichkeit vor der Beauftragung aus.

5.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. unisono darf Leistungen nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer kurzen, regelmäßig drei Arbeitstage betragenden Nachfrist im verhältnismäßigen Umfang aussetzen. Dies gilt nicht, soweit die kurze Nachfrist oder eine Aussetzung nach den Umständen unangemessen wäre, Leib, Leben, erhebliche Datenbestände oder unverhältnismäßig hohe Schäden gefährden würde und dem Sicherungsinteresse von unisono auf andere zumutbare Weise Rechnung getragen werden kann.

5.5 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben im Übrigen unberührt.

6. Jährliche Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

6.1 Bei Dauerschuldverhältnissen darf unisono die vereinbarten wiederkehrenden Preise frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten an eine veränderte Kostenlage anpassen.

6.2 Eine Anpassung kommt in Betracht, wenn sich die für die Leistung unmittelbar maßgeblichen Gesamtkosten gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss oder der letzten Preisanpassung nachweisbar verändert haben. Hierzu können insbesondere Personal- und Lohnnebenkosten, Hosting- und Infrastrukturkosten, Energiepreise, Lizenz- und Nutzungsentgelte, Kosten vertraglich eingesetzter Drittanbieter sowie gesetzlich oder behördlich veranlasste Mehrkosten gehören. Inflationsbedingte Kostensteigerungen und Kaufkraftentwertung dürfen berücksichtigt werden, soweit sie sich in diesen Kostenfaktoren nachvollziehbar auswirken. Ein allgemeiner Preisindex ist nur ein Plausibilitätsindikator und führt nicht automatisch zu einer Preisänderung.

6.3 Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und miteinander zu verrechnen. Eine Preiserhöhung darf nur den nicht anderweitig ausgeglichenen Anstieg der maßgeblichen Gesamtkosten abbilden und nicht zur Erhöhung der kalkulierten Gewinnmarge genutzt werden. Bei einer entsprechenden Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten setzt unisono den Preis nach denselben Grundsätzen herab.

6.4 unisono kündigt eine Preisänderung mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Mitteilung nennt den bisherigen und den neuen Preis, den Zeitpunkt der Änderung, die betroffenen Kostenkategorien und die wesentlichen Gründe der Anpassung. Auf Anfrage erhält der Kunde eine zusammenfassende, nachvollziehbare Erläuterung der Berechnung, soweit dadurch keine Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen.

6.5 Der Kunde kann den von der Preisänderung betroffenen Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigen. Hierauf weist unisono in der Änderungsmitteilung hin. Bis zur Vertragsbeendigung gilt der bisherige Preis.

6.6 Gesetzliche Steuern, Abgaben oder vergleichbare hoheitliche Belastungen, die unmittelbar auf die vereinbarte Leistung erhoben oder geändert werden, dürfen ab ihrem gesetzlichen Wirksamwerden entsprechend weitergegeben werden. unisono informiert den Kunden hierüber in Textform.

7. Ausnahmsweise erfolgsbezogene Leistungen

7.1 Dieser Abschnitt gilt ausschließlich, wenn der Einzelvertrag abweichend vom Regelfall nach Ziffer 3.2 ausdrücklich und inhaltlich einen bestimmten abnahmefähigen Erfolg vorsieht. Für Dienstleistungen findet keine Abnahme statt.

7.2 Nach Fertigstellung stellt unisono den vereinbarten Erfolg zur Prüfung bereit und fordert den Kunden in Textform zur Abnahme auf. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüfungs- und Abnahmefrist 14 Arbeitstage ab Zugang der Aufforderung und Bereitstellung einer prüffähigen Leistung. Die Aufforderung bezeichnet diese Frist als Frist zur Abnahme und weist auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hin. Erfordert die ordnungsgemäße Prüfung aufgrund von Umfang oder Komplexität objektiv mehr Zeit, gilt anstelle der Standardfrist die kürzeste hierfür angemessene längere Frist.

7.3 Der Kunde erklärt die Abnahme, wenn die vereinbarte Beschaffenheit im Wesentlichen erreicht ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und innerhalb angemessener Frist behoben.

7.4 Verweigert der Kunde die Abnahme, benennt er innerhalb der Prüfungs- und Abnahmefrist mindestens einen konkreten, nicht nur unwesentlichen Mangel. Erklärt oder verweigert er die Abnahme nicht fristgerecht in dieser Form, treten die gesetzlichen Folgen des § 640 Abs. 2 BGB ein.

7.5 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie im Einzelvertrag vorgesehen oder für selbstständig nutzbare, abgrenzbare Teilleistungen nachträglich vereinbart sind. Die bloße produktive Nutzung einer Leistung ersetzt ohne hinreichend erkennbaren Abnahmewillen nicht automatisch die förmliche Abnahme.

7.6 Für Mängel, die der Kunde bei der Abnahme kennt, gelten die gesetzlichen Vorbehaltserfordernisse. Rechte wegen bei der Abnahme nicht erkennbarer Mängel bleiben bestehen. Die Abnahme ist kein allgemeiner Haftungs- oder Gewährleistungsausschluss.

7.7 Bei einem Mangel stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. unisono darf die Art der Nacherfüllung wählen, sofern diese für den Kunden zumutbar ist. Eine zumutbare Fehlerumgehung kann bis zur endgültigen Mangelbeseitigung als vorläufige Abhilfe dienen, ersetzt die geschuldete Nacherfüllung aber nur, wenn sie eine gleichwertige vertragsgemäße Lösung darstellt.

7.8 Mängelansprüche verjähren abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB in zwölf Monaten ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung erfasst auch auf einem Mangel beruhende Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Ansprüche wegen einer Verletzung der Nacherfüllungspflicht. Für Rücktritt und Minderung gelten § 634a Abs. 4 und 5 BGB in Verbindung mit § 218 BGB entsprechend.

7.9 Die Verkürzung nach Ziffer 7.8 gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 13.1, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, für bauwerksbezogene Leistungen im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder soweit zwingendes Recht eine längere Frist vorschreibt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.10 Nach der Abnahme entdeckte Mängel zeigt der Kunde unisono unverzüglich, regelmäßig innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, in Textform an. Die Anzeige soll den Mangel und die Umstände seines Auftretens so konkret beschreiben, dass eine Prüfung möglich ist. Eine verspätete Anzeige führt nur zum Verlust oder zur Einschränkung von Rechten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt.

7.11 Kein von unisono zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Störung nach der Abnahme allein durch nicht freigegebene Änderungen des Kunden oder Dritter, eine vertragswidrige Nutzung oder eine nachträgliche, außerhalb des Verantwortungsbereichs von unisono liegende Änderung der Systemumgebung verursacht wurde. Dies gilt nicht, wenn unisono die betreffende Änderung veranlasst, fehlerhaft angeleitet oder nach dem Vertrag zu beherrschen hatte.

8. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

8.1 Rechte an Arbeitsergebnissen werden im Einzelvertrag festgelegt. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, einfaches Recht, die speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und durch beauftragte Dienstleister betreiben oder bearbeiten zu lassen.

8.2 Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Methoden, Vorlagen, generische Komponenten und allgemeines Know-how von unisono verbleiben bei unisono. Soweit sie für die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses erforderlich sind, erhält der Kunde daran ein Nutzungsrecht im Umfang von Ziffer 8.1.

8.3 Für Open-Source-Software und sonstige Drittkomponenten gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. unisono weist im vereinbarten Dokumentationsumfang auf wesentliche Drittkomponenten und die für den Kunden relevanten Lizenzpflichten hin.

8.4 Vom Kunden bereitgestellte Materialien bleiben dessen Eigentum beziehungsweise Rechtebestand. Der Kunde räumt unisono die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

8.5 Eine öffentliche Nennung des Kunden, die Verwendung von Kennzeichen oder die Darstellung des Projekts als Referenz erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden.

9. Drittleistungen, Support und KI-Unterstützung

9.1 Soweit Leistungen von Plattformen, Schnittstellen, Cloud-, Hosting-, Modell- oder Softwareanbietern Dritter abhängen, schuldet unisono deren Verfügbarkeit und unveränderten Fortbestand nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und im Einflussbereich von unisono liegt. unisono wählt von ihr vorgeschlagene Drittanbieter mit der geschuldeten Sorgfalt aus und informiert den Kunden über erkennbare erhebliche Änderungen.

9.2 Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung einer Drittleistung können eine Anpassung der technischen Lösung erforderlich machen. Die Parteien stimmen in diesem Fall eine zumutbare Ersatzlösung sowie Auswirkungen auf Vergütung und Termine ab. Mängelrechte wegen einer von unisono zu vertretenden ungeeigneten Auswahl oder Integration bleiben unberührt.

9.3 Ist Support Bestandteil des Einzelvertrags, kann der Kunde Anfragen per E-Mail, über einen vereinbarten Messenger oder telefonisch stellen. Die Kerngeschäftszeiten liegen an Arbeitstagen zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr deutscher Ortszeit. unisono gibt innerhalb von 48 Stunden eine erste qualifizierte Rückmeldung. Geht die Anfrage außerhalb der Kerngeschäftszeiten ein, beginnt die Frist mit Beginn der nächsten Kerngeschäftszeit; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz von unisono werden bei der Berechnung nicht mitgerechnet. Die Reaktionszeit ist keine Lösungs-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitsgarantie. Weitergehende Verfügbarkeiten, Wartungsfenster, Datensicherungen und Wiederherstellungsziele werden nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag konkret festgelegt sind.

9.4 Ein „Notfall“ ist eine akut eingetretene erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines vom vereinbarten Supportumfang erfassten geschäftskritischen Systems oder eine unmittelbar drohende irreversible Datenbeeinträchtigung. Notfälle können per SMS, WhatsApp oder Telefon gemeldet werden. Die Nutzung eines Notfallkanals begründet außerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Rufbereitschaft keine 24/7-Erreichbarkeit oder Annahmepflicht.

9.5 Nimmt unisono eine Anfrage ausdrücklich als Notfall an, wird der tatsächlich geleistete Notfallaufwand mit einem Zuschlag von 40 Prozent auf den vereinbarten, hilfsweise üblichen Stundensatz abgerechnet. Der Zuschlag entsteht nicht allein durch die Meldung. Zugangsdaten, Geheimnisse, personenbezogene Daten und ausführliche Fehlerprotokolle dürfen nicht über SMS, WhatsApp oder sonstige nicht ausdrücklich freigegebene Messenger übermittelt werden; hierfür ist ein vereinbarter sicherer Übertragungsweg zu nutzen.

9.6 unisono darf zur Unterstützung von Analyse, Konzeption, Programmierung, Dokumentation und Qualitätssicherung kommerzielle KI-Dienste, insbesondere leistungsfähige Modelle von OpenAI und Anthropic, einsetzen. Verwendet werden nur für die Aufgabe erforderliche Projektdateien oder Ausschnitte daraus. Personenbezogene Daten, Namen und Kontaktdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten, Zugangsdaten, Geheimnisse, Produktionsdaten, Kundenkommunikation und nicht erforderliche Metadaten dürfen nicht an solche Dienste übermittelt werden, sofern der Kunde dies nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform beauftragt und sämtliche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

9.7 unisono nutzt für die KI-gestützte Entwicklung nur kommerzielle Anbieter- oder API-Konfigurationen, bei denen die übermittelten Geschäftsdaten nach den geltenden Anbieterbedingungen nicht standardmäßig zum Training der Modelle verwendet werden. Eine Verarbeitung ausschließlich auf europäischen Servern wird nur geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag für den konkret eingesetzten Dienst zugesichert ist. Verarbeitungs- und Speicherorte sowie Aufbewahrungszeiten richten sich im Übrigen nach den jeweils vereinbarten Anbieterbedingungen und Datenschutzgarantien.

9.8 Ergebnisse generativer KI werden im vereinbarten Prüfungsumfang fachlich geprüft und dürfen nicht ungeprüft als produktiver Code oder verbindliche fachliche Aussage übernommen werden. KI-Ergebnisse können unvollständig, ungenau oder rechtlich problematisch sein. unisono schuldet keine rechtliche Zulässigkeit oder fehlerfreie Ausgabe eines Drittmodells, bleibt aber für die sorgfältige Erbringung der eigenen vereinbarten Tätigkeit verantwortlich.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Die Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Dies gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund zwingenden Rechts offenzulegen sind.

10.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre danach; Geschäftsgeheimnisse werden so lange geschützt, wie ihre Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis besteht.

10.3 Beide Parteien beachten das anwendbare Datenschutzrecht. Verarbeitet unisono personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen und der von ihm bestimmten Verarbeitungszwecke verantwortlich.

10.4 unisono verarbeitet nur die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Daten, beschränkt Zugriffe nach dem Erforderlichkeitsprinzip und trifft angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Produktivdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten und umfangreiche Echtdatenbestände werden nur verarbeitet, wenn dies ausdrücklich erforderlich, dokumentiert und rechtlich abgesichert ist. Für Entwicklung und Tests sind vorrangig synthetische, anonymisierte oder wirksam pseudonymisierte Daten zu verwenden.

10.5 Soweit unisono als Auftragsverarbeiter tätig wird, werden eingesetzte Unterauftragsverarbeiter, Verarbeitungsorte, Drittlandtransfers, Lösch- und Rückgaberegeln, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Meldewege für Datenschutzvorfälle in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder ihren Anlagen festgelegt. unisono informiert den Kunden über Verletzungen des Schutzes auftragsverarbeiteter personenbezogener Daten unverzüglich nach Bekanntwerden, soweit eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht.

11. Laufzeit und Kündigung

11.1 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Einmalige Projektverträge enden mit vollständiger Erfüllung und Abwicklung, ohne dass es einer ordentlichen Kündigung bedarf.

11.2 Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer festen Laufzeit von mindestens zwölf Monaten muss die ordentliche Kündigung der anderen Partei spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform zugehen.

11.3 Wird ein Dauerschuldverhältnis mit einer festen Laufzeit von mindestens zwölf Monaten nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich unabhängig von der Dauer der ursprünglichen oder aktuellen Vertragslaufzeit jeweils automatisch um weitere zwölf Monate.

11.4 Dauerschuldverhältnisse mit einer festen Laufzeit von weniger als zwölf Monaten enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie verlängern sich nur aufgrund einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung.

11.5 Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden, sofern der Einzelvertrag nichts Abweichendes regelt.

11.6 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung und angemessener Abhilfefrist erheblich verletzt oder wenn die Fortsetzung des Vertrags wegen einer schwerwiegenden Sicherheits-, Rechts- oder Datenschutzverletzung unzumutbar ist. Eine Abhilfefrist ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder im Einzelfall unzumutbar ist.

11.7 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. E-Mail genügt, sofern der Absender und der betroffene Vertrag eindeutig erkennbar sind.

11.8 Nach Vertragsende unterstützt unisono eine vereinbarte Übergabe von Daten, Dokumentation und Zugängen. Im Vertrag enthaltene Übergabeleistungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten; zusätzlicher Migrations- oder Unterstützungsaufwand wird nach vorheriger Abstimmung vergütet. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und vereinbarte Löschpflichten bleiben unberührt.

12. Kündigung ausnahmsweise erfolgsbezogener Verträge

12.1 Wird eine ausnahmsweise erfolgsbezogene Vereinbarung rechtlich als Werkvertrag eingeordnet, bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt. Kündigt der Kunde einen solchen Vertrag frei, richtet sich der Vergütungsanspruch von unisono nach § 648 BGB. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach Maßgabe des Gesetzes angerechnet.

12.2 Bereits erstellte und bezahlte, sinnvoll nutzbare Arbeitsergebnisse werden dem Kunden im vorhandenen Bearbeitungsstand herausgegeben, soweit dem keine Rechte Dritter, Sicherheitsinteressen oder gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.

13. Haftung

13.1 unisono haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

13.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet unisono nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

13.4 Für einen von unisono zu vertretenden Datenverlust ist die Ersatzpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit auf den typischen Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit unisono die Datensicherung oder Wiederherstellung ausdrücklich übernommen hat oder ein Fall nach Ziffer 13.1 vorliegt.

13.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von unisono.

13.6 Abnahme, Freigabe, produktive Nutzung oder vorbehaltlose Zahlung führen zu keinem weitergehenden Haftungsausschluss als gesetzlich und in diesen AGB vorgesehen.

14. Höhere Gewalt

14.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares, außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes Ereignis verursacht werden und auch bei angemessener Vorsorge nicht vermeidbar waren. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen sowie schwerwiegende Cyberangriffe auf angemessen geschützte Systeme gehören.

14.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich, begrenzt die Auswirkungen soweit zumutbar und nimmt die Leistung wieder auf, sobald das Hindernis entfällt. Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Dauert das Hindernis länger als 60 Tage an und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Vergütungsansprüche für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben bestehen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden und der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.